Auch bei Leasinggegenständen ist eine Aktivierung erforderlich, um sicherzustellen, dass das Leasing-Gerät nur in einer Bilanz erfasst wird und nicht in mehreren. Nur die Partei, die den Gegenstand aktiviert, kann ihn geltend machen.
Im Fall von Leasing gibt es jedoch keine einheitliche Regelung für die Aktivierung. Es hängt von verschiedenen Faktoren wie dem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum sowie der Nutzungsdauer des Leasingobjekts ab, wer wie bilanzieren muss.
Bei einem Standard-Leasingvertrag wird das Leasingobjekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich automatisch dem Leasinggeber zugeordnet. Der Leasinggeber ist somit der Eigentümer des Leasingguts. Daher aktiviert nur der Leasinggeber das Objekt in seiner Bilanz und schreibt es gemäß den steuerlichen Richtlinien ab. Beim Leasingnehmer hingegen erfolgt keine Aktivierung, wodurch das Leasing bilanzneutral bleibt. Der Leasingnehmer kann jedoch die gezahlten Leasingraten in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben verbuchen, sofern er ebenfalls eine Bilanz erstellt.
Wenn die Leasingverträge gemäß den Leasing-Erlassen des Bundesfinanzministeriums gestaltet sind und das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zugeordnet wird, erfolgt die Aktivierung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer. Der Leasinggeber weist in diesem Fall eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern aus. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der Leasing-Gegenstand voraussichtlich über seine gesamte Nutzungsdauer vom Leasingnehmer genutzt wird. Dies ist beispielsweise bei Spezialleasing der Fall oder wenn die Grundmietzeit mehr als 90% der Nutzungsdauer des geleasten Geräts ausmacht.