Während der Grundmietzeit, auch als Grund-Leasing-Zeit bezeichnet, besteht bei einem Leasingvertrag für beide Parteien in der Regel kein Kündigungsrecht. Standard-Leasingverträge sehen in der Regel vor, dass die Grundmietzeit nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Objekts betragen darf und nicht weniger als 40 %, um eine Bilanzierung des Leasinggegenstands durch die Leasinggesellschaft zu ermöglichen. Die genauen Bestimmungen und Regelungen bezüglich der Grundmietzeit werden in den Leasing-Erlässen festgelegt, die vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden.