Da der Leasinggeber in den Kaufvertrag für das Leasingobjekt eintritt, erwirbt er die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Diese werden an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer ist daher verpflichtet, bei Mängeln seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen, während er die Leasingraten weiterhin zahlen muss. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der Leasingnehmer weder Ansprüche gegenüber dem Lieferanten noch gegenüber dem Leasinggeber.