So individuell wie vielfältig – die Vertragsgestaltung im Leasing

Geschrieben von
Matthias Winter

Matthias Winter ist seit 20 Jahren in der Leasingbranche unterwegs, heute ist er Gründer und Geschäftsführer von LeaseHub

2. Feb. 2023

Leasing ist nicht gleich Leasing. Denn mittlerweile gibt es in Deutschland eine Vielzahl an Möglichkeiten, Leasingveträge auszugestalten, sodass jeder Leasingvertrag ganz individuell auf den Kunden zugschnitten wird. Der Kunde kann wählen aus:

  • Teil- vs. Vollamortisation
  • Unterschiedlichen Laufzeiten
  • Flexiblen Gestaltungen des Vertragsendes (Rückgabe, Kauf, Verlängerung),
  • Unterschiedlichen Möglichkeiten für Sonderzahlungen oder vorgezogene Zahlungen
  • Verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten

Als Leasingmakler sollten Sie mit allen Unterschieden in der Tiefe vertraut sein, denn Sie haben die Verantwortung den für Ihren Kunden passenden Vertrag rauszusuchen. Dabei ist die Vertragsgestaltung nicht nur entscheidend für Ihren Kunden, sondern hat auch große Auswirkungen auf Ihre Marge und Ihr Tagesgeschäft.   Wir zeigen Ihnen, wie sich die verschiedenen Vertragsarten unterscheiden und worauf Sie achten müssen:

Das Herzstück: Teil- vs. Vollamortisation

Die Vollamortisation

Bei der Vollamortisation steht die Finanzierung im Vordergrund, denn der Leasingnehmer deckt mit seinen Raten die gesamten Kosten des Leasinggebers (Investitions-, Verwaltungs-, und Finanzierungskosten des Objekts). Dabei ist die Vertragslaufzeit gesetzlich festgelegt, denn sie muss zwischen 40 und 90% der gewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. Am Ende der Laufzeit übernimmt der Leasingnehmer in der Regel das Objekt zum Restbuchwert oder Marktwert, alternativ kann er die Mietoption verlängern und gegen Zahlungen das Leasingobjekt weiter mieten. In seltenen Fällen wird das Objekt an die Leasinggesellschaft zurückgegeben.

Optionen:

  • Übernahme zum Restbuchwert
    • In den 1960- Jahre betrug der symbolische Restwert häufig nur 1DM. Aufgrund eines Gerichtsbeschlusses ist dies heutzutage nicht mehr möglich, was bedeutet, dass die finale Zahlung mindestens dem steuerlichen Restbuchwert bzw. einem eventuell niedrigeren Marktwert entsprechen muss
  • Verlängerung der Mietoption
    • Möchte der Kunde das Objekt nicht zum Restwert übernehmen aber trotzdem weiter nutzen, so kann er die Mietoption verlängern. Zur Kalkulation der Raten wird dabei mindestens der steuerliche Restbuchwert herangezogen, bzw. wenn niedriger, der aktuelle Marktwert
  • Rückgabe an die Leasinggesellschaft
    • In seltenen Fällen wird das Leasingobjekt zurück an die Leasinggesellschaft gegeben. Normalerweise werden in diesem Fall aber eher von voneherein Teilamortisationsverträge vereinbart.

Vorteil ist, dass der Kunde alle Optionsentscheidungen frei in der Hand hat und die Kostenstruktur von Anfang an klar ist, denn es entstehen keine überraschenden Kosten. Auch sind Vollamortisationsverträge für viele Unternehmer steuerlich vorteilhafter, da sich durch die höheren Raten der betriebliche Aufwand erhöht

Teilamortisation

Während die Vollamortisation relativ einfach zu verstehen ist, ist die Teilamortisation etwas komplexer. Während der Vertragslaufzeit wird nur ein vorab festgelegter Teil der Gesamtkosten finanziert. Der Restwert, nicht zu verwechseln mit dem Restbuchwert bei der Vollamortisation, wird dabei von vorneherein festgelegt. Nach Vertragsablauf gibt es nun mehrere Möglichkeiten:

Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers

Diese Vertragsart ist einer der bedeutendsten Varianten in Deutschland und wird dabei vor allem von bankenabhängigen Leasinggesellschaften eingesetzt. Bei dieser Art der Teilamortisationsverträgen hat der Leasinggeber ein sogenanntes Andienungsrecht, auch bezeichnet als „Verkaufsoption des Leasinggebers“, denn dieser kann am Ende der Laufzeit frei entscheiden, ob er das Objekt zurückhaben möchte, oder ob er den Leasingnehmer dazu verpflichtet, das Objekt zum vereinbarten Restwert zu übernehmen. Der Leasingnehmer hat dabei kein Mitbestimmungsrecht.

Die Entscheidung richtet sich dabei vor allem nach dem Marktwert des Objektes. Liegt dieser unter dem vereinbarten Restwert, sprich würde die Leasinggesellschaft beim Verkauf am Markt weniger erhalten als beim Verkauf an den Leasingnehmer, so wird sie das Objekt „andienen“. Damit wird der Leasingnehmer wird dazu verpflichtet, das Objekt zu übernehmen, natürlich zum Restwert.

Liegt der Marktwert über dem Restwert, so ist es für die Leasinggesellschaft profitabler, das Objekt zurückzunehmen und am Markt weiterzuverkaufen. Der Käufer kann dabei auch der Leasingnehmer sein, aber natürlich zum höheren Marktpreis.

Da die Wertsteigerungschance beim Leasinggeber liegt, muss dieser das Objekt auch in der Bilanz aufführen nach § 39 Abgabenordnung.

Teilamortisationsvertrag mit Aufteilung des Mehrerlöses (mit Mehr-/Mindererlösbeteiligung)

Bei dieser Vertragsart nimmt die Leasinggesellschaft das Objekt in jedem Fall zurück und verwertet es anschließend. Für den Fall, dass der Verkaufserlös dabei niedriger ist als der kalkulierte Restwert so muss der Leasingnehmer für die Differenz aufkommen (die sogenannte Mindererlösbeteiligung). Bei einem höhere Verkaufserlös wird der Mehrerlös zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber aufgeteilt. Dabei darf der Leasingnehmer maximal 75% erhalten. Aus diesem Grund trägt der Leasingnehmer bei dieser Variante das Wertminderungsrisiko zu 100%, das Wertsteigerungsrisiko jedoch nur zu maximal 75%.

In der Praxis wird häufig eine Mischform der beiden Varianten angesetzt, somit ein „Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht und Mehrerlösbeteiligung“. In diesem Fall bekommt der Leasingnehmer das Objekt verkauft, wenn der Marktpreis unter dem Restwert liegt. Ist der Marktpreis höher als der Restwert wird das Objekt vom Leasinggeber zurückgenommen und veräußert. Von diesem Mehrerlös erhält der Leasingnehmer dann maximal 75 Prozent.

Kündbarer Teilamortisationsvertrag

Diese Vertragsart nimmt eine Sonderstellung ein, denn der Leasingnehmer hat während der gesamten Vertragslaufzeit das Recht, ordentlich zu kündigen, frühestens allerdings nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Sinn und Zweck hinter dem Kündbaren Teilamortisationsvertrag ist die Möglichkeit flexibel auf technologische Veränderungen reagieren zu können. Wichtig ist ebenfalls, dass der „Kündbare Teilamortisationsvertrag“ keine festgelegte Grundmietzeit hat und ohne Kündigung immer weiter fortlaufen würde. Um die Leasingraten zu kalkulieren, wird dabei in der Regel die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer herangezogen. Je nach Anbieter gibt es aber auch andere kalkulatorische Laufzeiten.

Bei Kündigung ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet eine Schlusszahlung zu leisten, um für den Anteil der Investitionskosten aufzukommen, die durch die bisher gezahlten Leasingraten noch nicht gedeckt sind. Verkauft der Leasinggeber das Objekt, so werden 90% des Verwertungserlöses auf diese Schlusszahlung angerechnet. Kündigt der Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit, sprich, sind die Investitionskosten vollständig gedeckt, so ist die Schlusszahlung bei 0.

Teilamortisationsvertrag mit offenem Restwert

In manchen Verträgen, z.B. beim Kilometer-Leasing, bleibt der Restwert offen und der Leasinggeber übernimmt das Risiko. Der Leasingnehmer gibt dabei das Objekt einfach zurück, ohne eine Restwert- oder Ausgleichszahlung zu leisten. Dies ist besonders häufig beim PKW—Leasing der Fall, denn der Gebrauchtwagenmarkt ist in der Regel so gut und stabil, dass es für die Leasinggesellschaft immer noch profitabel ist, nach Rücknahme das Objekt am Markt zu verkaufen. Damit die Leasinggesellschaft den Restwert jedoch richtig abschätzen kann, gibt es für den Leasingnehmer ein paar Regeln, z.B. ein festgelegter Nutzungsumfang beispielsweise festgelegt in Kilometer-Fahrleistung oder Maschinenstunden. Überschreitet der Leasingnehmer diese Vereinbarung, so ist er zu einer Nachzahlung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn der Leasinggeber nach Ablauf des Vertrages eine außerordentliche Wertminderung feststellt.

Individuelle Lösungen werden immer beliebter

Grundsätzlich ist in Sachen Leasingverträge alles möglich, denn der Begriff „Leasing“ ist nirgends definiert. Somit können Leasinganbieter auch eigene Vertragsmodelle anbieten mit individuellen Lösungen für den Kunden. Dabei können die Verträge auch unterschiedlich bezeichnet werden und müssen keinesfalls den Namen „Voll- oder Teilamortisation“ tragen. Wichtig ist es, dass der Kunde eine optimal auf seine Bedürfnisse ausgerichtete Lösung erhält, denn nur so bleiben Sie als Leasinggesellschaft und Leasingmakler langfristig erfolgreich.

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Bildquelle: Romain Dancre auf Unsplash

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