Nicht umsonst prüfen Leasingmakler und Leasinggesellschaften intensiv die Bonität des Kunden bevor sie Leasingverträge vermitteln. Dennoch kommt es in manchen Fällen zur Insolvenz des Leasingnehmers, was weitreichende Folgen für alle beteiligten Handelspartner hat, insbesondere für die Leasinggesellschaft, die das Objekt finanziert hat. Welche Rechte Ihnen in diesen Fällen zustehen und wie Sie am besten vorgehen, das erfahren Sie hier.
Überprüfen Sie fortlaufend die finanzielle Situation Ihres Kunden
Die Kundenbonität ist keine einmalige Überprüfung, sondern ein fortlaufender Prozess. Überwachen Sie daher stetig die finanzielle Situation Ihres Kunden, damit Sie bei Verschlechterung entsprechend reagieren können.
Im Falle einer zunehmend schlechter werdenden Bonität steht Ihnen als Leasinggeber das Recht zu, Das Leasingverhältnis zu beenden und das Leasingobjekt herauszuverlangen, und zwar schnellstmöglich.
In der Regel wird eine nicht kündbare Vertragslaufzeit vereinbart, achten Sie jedoch darauf, dass Sie auch ein außerordentliches Kündigungsrecht definieren. Dabei kommen in Frage:
- Verzug des Leasingnehmers mit mindestens zwei Leasingraten bzw. einer Leasingrate seit mindestens zwei Monaten
- Komplette Einstellungen der Zahlungen auf Seiten des Leasingnehmers
- Erheblicher Verstoß des Leasingnehmers gegen den Leasingvertrag, trotz Abmahnung
- Der Leasingnehmer kommt für die Folgen einer erheblichen Vertragsverletzung nicht unverzüglich auf
- Deutliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bzw. erhebliche Vermögensgefährdung des Leasingnehmers (insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass er Verbindlichkeiten, wie die Leasingraten, gegenüber dem Leasinggeber nicht mehr leisten kann)
Im Falle einer (außerordentlichen) Kündigung muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt sofort herausgeben sowie den Schaden ersetzen, der durch die frühzeitige Beendigung des Vertrags zustande kommt. Dabei müssen dem Leasinggeber ersparte Aufwendungen sowie Erlöse, beispielsweise durch einen früheren Verkauf am Markt, davon abzuziehen.
Ihre Rechte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Hat der Leasingnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Objekt noch nicht herausgegeben, haben Sie ein Aussonderungsrecht nach §47 Insolvenzverordnung (InsO). Sie können damit das Objekt herausverlangen, vorausgesetzt, es wurde gerichtlich nichts anderes beschlossen.
Möchten Sie Schadenersatz für Ihre ausstehenden Forderungen aus Ratenrückständen, müssen Sie diese zur Insolvenztabelle anmelden. Je nach Zuteilung einer Quote werden diese anteilig befriedigt.
Ihre Rechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In diesem Fall können Sie nach §112 InsO nicht mehr aufgrund einer schlechter werdenden Bonität oder Zahlungsausfall kündigen, dies ist nur davor möglich. Denn nach Eröffnung des Verfahrens sind Sie an die Vorschriften der InsO gebunden. Damit werden die nach Antragsstellung fälligen Raten sowie Ansprüche auf Nutzungsentschädigung den einfachen Insolvenzforderungen zugeordnet.
Wichtig für Sie ist, dass das Leasingobjekt nicht durch den Insolvenzverwalter verwertet werden darf. Dieser kann auswählen, ob er das Objekt für die Insolvenzmasse weiterbenutzen will und damit den Leasingvertrag weiter erfüllt, oder ob er den Vertrag vorzeitig beendet. Für den Fall, dass das Objekt weiterbenutzt wird, wird der Leasingvertrag vereinbarungsgemäß fortgeführt, die zukünftigen Leasingraten sind gemäß § 55 Abs.1 Nr. 2 InsO Masseschulden. Nach BGH dürfen nach Antragsstellung höchstens zwei Monate keine Ratenzahlung erfolgen, ansonsten müssen die Raten aus dem Schuldnerverbögen gezahlt werden.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet vom Leasingverwalter, steht dem Leasinggeber dann neben der Herausgabe des Objekts auch ein Schadenersatz zu. Dieser kann allerdings gemäß § 103 Abs.2 S.1 InsO nur als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden und wird in der Praxis fast immer nur zu einem sehr geringen Anteil erfüllt.
Insolvenz des Lieferanten
Prüfen Sie bei Vertragserstellung nicht nur die Bonität Ihres Kunden, sondern auch die Ihrer Handelspartner, insbesondere, Ihrer Lieferanten. Denn wenn dieser noch während des Garantie- bzw. Gewährleistungszeitraumes eines Leasing-Objektes insolvent geht, müssen Sie als Leasinggeber in dessen Pflichten treten. Andernfalls ist der Leasingnehmer dazu berechtigt, die Zahlungen zu kürzen oder ganz einzustellen. Wenn das Objekt bereits in der Nutzung des Leasingnehmers ist, hat die Insolvenz des Lieferanten keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag.
Insolvenz des Leasinggebers
Auch Sie als Leasinggeber können von Insolvenz betroffen sein. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet der Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO, ob er den Vertrag erfüllen möchte oder nicht. Entscheidet der Verwalter, dass er den Vertrag nicht erfüllen möchte, können Leasingnehmer und Lieferant Schadenersatz als Insolvenzanforderung zur Tabelle anmelden. Der Leasingnehmer ist nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet, muss aber im Gegenzug das Leasingobjekt an die Insolvenzmasse herausgeben. Der Insolvenzverwalter kann auch entscheiden, dass der Vertrag fortgeführt wird. In diesem Fall ändert sich für Leasingnehmer und Lieferant lediglich der Vertragspartner.
Bleiben Sie wachsam!
Auch wenn die Insolvenz einer am Leasingvertrag beteiligten Partei sehr selten ist und nicht direkt das Ende der Leasingverhältnisse bedeutet, ist es ein Risiko, dass mit einkalkuliert werden muss. Prüfen Sie daher die Bonität Ihrer Handelspartner, und zwar nicht nur einmal bei Vertragserstellung, sondern fortlaufend!
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