Bilanzielle Bewertung von Leasingverhältnissen

Geschrieben von
Matthias Winter

Matthias Winter ist seit 20 Jahren in der Leasingbranche unterwegs, heute ist er Gründer und Geschäftsführer von LeaseHub

4. Mai 2023

im Leasing ist Eigentümer nicht gleich Besitzer. Und das macht einen entscheidenden Unterschied! Während des Standard-Leasingvertrages bleibt die Leasinggesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts. Sie überlässt dem Leasingnehmer die Nutzungsrechte des Objekts über einen vorab definierten Zeitraum, damit wird dieser zum Besitzer. Dieser darf das Objekt nutzen aber nicht verwerten oder weiterverkaufen, denn er ist Besitzer aber nicht Eigentümer.

Der Leasinggeber

Im Regelfall hat gemäß § 253 (1) HGB der Leasinggeber das Objekt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten als Anlagevermögen zu aktivieren, denn er bleibt wirtschaftlicher Eigentümer.  Neben den Anschaffungskosten müssen dabei auch alle anfallenden Nebenkosten, Transport, Installation und Inbetriebnahme des Objekts mit einbezogen werden. Dabei aktiviert nur der Leasinggeber das Objekt in der Bilanz, um eine Doppelbilanzierung zu vermeiden. Die eingehenden Leasingraten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahmen zu verbuchen. Beim Immobilienleasing müssen degressive Raten mithilfe eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens neutralisiert werden. Beim Mobilien-Leasing ist dies nicht der Fall, für degressive Raten muss kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Dies ist darin begründet, dass nach Auffassung des BFH Immobilien keinem technischen oder wirtschaftlichen Werteverfalls unterliegen, sondern sogar eher noch an Wert dazugewinnen. Mobilien dagegen verlieren häufig in den ersten Jahren stark an Wert. Aus diesem Grund müssen degressive Raten nicht mit einem Rechnungsabgrenzungsposten korrigiert werden.

Aktivierung beim Leasingnehmer

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel! In manchen Fällen muss der Leasingnehmer das Objekt aktivieren. Dies ist dann der Fall, wenn:

1 Das Leasingobjekt voraussichtlich über die gesamte Nutzungsdauer oder darüber hinaus genutzt wird (mehr als 90% der Nutzungsdauer),
2 Spezialleasing vorliegt
3 Die Nutzungsdauer unter 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist

 

Der Leasingnehmer

Der Leasingnehmer zahlt für die Nutzungsrechte eine Gebühr, die Leasingrate, die in Zins-, und Tilgungszahlungen aufzuteilen. Zinskosten sind dabei erfolgswirksam über Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Das ist auch der Fall für sonstige anfallende Kosten, im Rahmen des Leasingvertrages übernommen werden. Der Tilgungsanteil fällt unter Verbindlichkeiten, die erfolgsneutral erfasst werden. Aus der Perspektive des Leasingnehmers fällt dies unter ein „schwebendes Geschäft“, denn er bilanziert nicht das Objekt, sondern lediglich die Leasingzahlungen.

Steuervorteile durch Leasing

Leasingnehmer können die Leasingrate steuerlich absetzen, vorausgesetzt das Leasingobjekt wird mindestens zu 90% betrieblich genutzt. Bei Maschinen, Anlagen oder Betriebsausstattung geht man von einer 100% Nutzung aus. Wichtiger wird dieser Punkt bei Firmenfahrzeugen, hier muss nachgewiesen werden, dass diese wirklich größtenteils für Betriebszwecke genutzt werden und nicht für private Zwecke. Weitere Voraussetzung ist, dass das Objekt selbst nicht bilanziert werden darf.

In der Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer kann die Leasingrate vollständig steuerlich geltend gemacht werden, auch in der Gewerbesteuer ist dies meistens zu 100% möglich. Nach § 8 Nr.1 Gewerbesteuergesetz darf in diesem Fall allerdings ein Freibetrag von 100.000 Euro nicht überschritten werden, ansonsten ist nur eine steuerliche Absetzung von 95% realisierbar.

Die Leasingraten werden als Betriebsausgaben definiert und damit vom Umsatz abgezogen. Aus diesem Grund mindert sich die Steuerlast des Unternehmens. Die steuerliche Absetzung ist nur für Unternehmen möglich, nicht für Privatpersonen!

Abschreibungen: Welche Methoden gibt es?

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen (AfA = Absetzung für Abnutzung) dar, die sich beim Leasinggeber gewinnmindernd und damit steuerreduzierend auswirken.  Abschreibungen beschreiben den Werteverzehr von Objekten, sprich Verschleiß, der aus der Nutzung, Alterung oder Schäden resultiert. § 253 Abs. 2 – 4 HGB definiert welche Objekte abgeschrieben werden dürfen:

Anlagevermögen Hierzu zählen beispielsweise Gebäude, Maschinen oder Fahrzeuge, die langfristig im Unternehmen genutzt werden. Diese Vermögensgegenstände dürfen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Vorräte Hierunter fallen alle Waren, die das Unternehmen für den Verkauf oder die Produktion lagert. Diese dürfen nach dem Niederstwertprinzip abgeschrieben werden, d.h. zum niedrigeren Wert zwischen Anschaffungskosten und dem niedrigeren Marktwert.
Forderungen Forderungen sind offene Rechnungen, die das Unternehmen von Kunden oder Geschäftspartnern noch nicht erhalten hat. Diese dürfen zum Zeitpunkt ihrer Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden.
Beteiligungen Hierbei handelt es sich um Anteile an anderen Unternehmen, die langfristig gehalten werden. Diese dürfen bei einer dauerhaften Wertminderung abgeschrieben werden.

 

253 Abs. 3 HGB definiert dabei, dass Abschreibungen im Vorfeld festgelegt und planmäßig über die Nutzungsdauer vorzunehmen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Afa-Methode auch realistisch den Umfang der Wertminderung widerspiegelt.

Nach dem HGB sind folgende Afa-Methoden möglich:

  • lineare Abschreibung,
  • Leistungsabschreibung
  • geometrisch-degressive Abschreibung (Nach Steuerrecht nur für Anschaffungen in den Jahren 2020 – 2022 zulässig),
  • arithmetisch-degressive Abschreibung (Nach Steuerrecht unzulässig),
  • progressive Abschreibung (Nach Steuerrecht unzulässig)

In den meisten Fällen wird eine lineare Abschreibung gewählt, die sowohl handels- als auch steuerrechtlich möglich ist. Dabei werden die Anschaffungskosten durch die voraussichtliche Nutzungsdauer in jährlich regelmäßige Beträge geteilt.

In manchen Fällen, insbesondere dann, wenn ein Objekt direkt am Anfang der Nutzungsdauer einen hohen Werteverlust aufweist, macht eine degressive Abschreibungsmethode Sinn. Diese ist allerdings nicht für alle Objekte steuerlich vereinbar, sondern nach dem 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz nur für Anschaffungen in den Jahren 2020-2022). Für neu erworbene Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in amtlichen Abschreibungstabellen festgelegt.

Gebrauchte Güter, die noch länger als über einen Zeitraum von einem Jahr genutzt werden können, sind über die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Im Gegensatz zu Neugütern gibt es hier keine allgemein verbindlichen Regelungen wie Abschreibungstabellen. Diese können allerdings eine wertvolle Orientierung bieten zur Bestimmung der Restnutzungsdauer.

Hier finden Sie die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (Stand Mai 2023)

Abschreibung von geringwertige Gütern

Ein geringwertiges Gut (GWG) wird durch folgende Kriterien definiert:

  • Abnutzbares und bewegliches Gut
  • Selbstständig nutzbar (beispielsweise ist ein Notebook selbstständig nutzbar, eine Computer-Maus jedoch nicht)

Sind diese beiden Kriterien erfüllt, wird zwischen verschiedenen Stufen der Anschaffungskosten unterschieden:

Bis 250 Euro Sofortabschreibung
250 bis 800 Euro Wahl zwischen Sofort- oder Poolabschreibung
800 – 1.000 Euro Poolabschreibung oder Regelabschreibung über Nutzungsdauer

 

Abschreibungen Software und Hardware 2023

Liegen die Anschaffungskosten unter der Grenze von 800 Euro, können diese im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. Liegt der Wert darüber war bis 2021 eine Abschreibungszeit von 3 Jahren vorgesehen. Da dies aber eine sehr lange Zeit ist und sich gerade Software und IT stetig ändert, kann die Software seit 2022 auch innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.

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